von Isabella Clara Heissenberger-Mass

Mit 1. Juli 2015 trat die Vereinbarung über neue Arbeitszeiten und Gehälter für Ärztinnen und Ärzte im Wiener Gesundheitsverbund in Kraft. Kernpunkt ist die Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinie, derzufolge die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in Zukunft nicht mehr überschritten werden darf (bis 2021 gelten Übergangsbestimmungen).

Die wöchentliche Normalarbeitszeit liegt im Falle einer Vollzeitverpflichtung für alle Ärztinnen und Ärzte bei 40 Stunden. Dabei gilt die Fünftagewoche, wobei ein Arbeitstag mit acht Stunden Arbeitszeit veranschlagt wird. Die Diensteinteilung erfolgt in der jeweiligen Abteilung unter Einbindung sämtlicher Ärztinnen und Ärzte. Die Erstellung des Dienstplans muss zwei Monate im Voraus erfolgen, verbindlich wird dieser zwei Wochen vor dem jeweiligen Monatsersten. Die Dienstlast soll innerhalb der Abteilungen gerecht verteilt werden, und es ist auf die individuelle Lebenssituation (Work-Life-Balance) Rücksicht zu nehmen.

Was in der Theorie einigermaßen nachvollziehbar klingt, fördert in der Praxis beträchtliche Probleme zutage. Konkret kann in den meisten Abteilungen – der Personalmangel lässt grüßen – ein Regelbetrieb nur durch bereits im Vorfeld geplante Überstunden der dort tätigen Ärztinnen und Ärzte gewährleistet werden.

So wird der Dienstplangestaltung in der Realität längst keine 40-Stunden-Woche zugrunde gelegt. Aufgrund von meist zu knapp bemessenem Personal sowie durch falsche Berechnungen der zum regulären Betrieb notwendigen Vollzeitäquivalenten sind zumeist bereits bis zu 48 Stunden pro Woche im Sollplan vorgesehen.

Unplanmäßige Ausfälle durch Schwangerschaft oder Langzeitkrankenstände sowie Stundenreduktion einzelner Kolleginnen und Kollegen sind dann nur noch mit einer massiven Stundenüberschreitung durch Ärztinnen und Ärzte, die einer Vollzeitverpflichtung nachgehen, zu kompensieren.

Nicht zuletzt zeigt die äußerst wichtige und unabdingbare Umsetzung der Wochen- bzw. Wochenendruhe gemäß Arbeitsruhegesetz in der Dienstplangestaltung in der Praxis zusätzlich die Grenzen auf. Ärztinnen und Ärzte, die innerhalb ihrer Wochenendruhe geplante Dienste versehen, haben zurecht Anspruch auf eine entsprechende ununterbrochene 36-stündige Wochenruhe in der jeweiligen Kalenderwoche. Im Falle eines ungeplanten Diensteinsprunges zb aufgrund eines Krankenstandes während der vorgesehenen wöchentlichen Ruhezeit ergibt sich somit Anspruch auf Ersatzruhe in der folgenden Woche, welche auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Dies führt unweigerlichdazu, dass zeitlich nachfolgende schon geplante Dienste der betreffenden Person dann wiederum abzugegeben sind und somit erneut vom restlichen Team kompensiert werden müssen, was in einer veritablen Endlosschleife mündet.

Korrespondierend dazu ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass die enorme Komplexität, die mit der Dienstplanerstellung einhergeht, einen nicht unbeträchtlichen Personalaufwand erzeugt, der wiederum aufgefangen werden muss. In der Praxis manifestieren sich in diesem Zusammenhang auch Fragestellungen hinsichtlich personeller Zuständigkeit und Verantwortlichkeit sowie oft auch Funktionsweise der verwendeten Programme.

Das Team Szekeres hält fest, dass 40 Stunden Arbeitszeit ausreichen müssen.

Um eine adäquate Gesundheitsversorgung durch hochqualifizierte Ärztinnen und Ärzte sicherstellen zu können, ist es unabdingbar, personelle Ressourcen in einem Ausmaß bereitzustellen, welches nicht bereits im Falle von Urlaub, Krankheit oder Karenz zu einer Unterbesetzung führt, denn nur dann ist die Umsetzung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und eine gerechte Dienstplangestaltung auch wirklich möglich.