von Elke Wirtinger

Unbefriedigende Situation bei Schutzbestimmungen und Wochengeld

Für Schwangere und selbständig tätige Mütter existieren keine Mutterschutzbestimmungen. Der Gesetzgeber nimmt also an, dass betroffene Ärztinnen ihre Arbeit selbst einteilen und diese entsprechend ärztlicher Empfehlung dosieren bzw. ruhend stellen können. Erschwerend kommt hinzu, dass acht Wochen vor sowie acht bis zwölf Wochen nach der Geburt auch kein Anspruch auf herkömmliches Wochengeld besteht. Wochengeld können niedergelassene Ärztinnen nur dann beanspruchen, wenn diese bei einer öffentlichen Krankenversicherungsanstalt angestellt und krankenversichert sind. Ist man als Ärztin bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft pensionsversichert, jedoch privat krankenversichert, besteht kein Anspruch.

Kinderbetreuungsgeld

In der Regel ist es Selbständigen möglich, Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Hier sind allerdings Zuverdienstgrenzen zu beachten. Der diesbezügliche Anspruch beginnt mit acht Wochen nach der Geburt. Bei Kinderbetreuungsgeld handelt es sich um eine Leistung aus dem Familien-Lasten-Ausgleichsfonds. Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich eine eigene Krankenversicherung. Voraussetzungen für den Erhalt sind unter anderem ein Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind sowie die Durchführung und rechtzeitige Vorlage von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und die Einhaltung der Zuverdienstgrenze.

In diesem Zusammenhang existieren zwei Systeme. Konkret besteht für Geburten ab 1. März 2017 eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Kinderbetreuungsgeld-Konto und dem einkommensunabhängigen Kinderbetreuungsgeld. Die Wahl des Systems ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und bindet auch den zweiten Elternteil.

Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes als Konto kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil bzw. von 456 bis 1.063 Tagen ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden. In der kürzesten Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld täglich € 33,88 (monatlich rund € 1.016), in der längsten Variante täglich € 14,53 (monatlich rund € 436). Die Höhe der Leistung ergibt sich demnach aus der individuell gewählten Leistungsdauer.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gebührt wiederum längstens 365 Tage ab Geburt des Kindes, sofern nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile wird dieses längstens für 426 Tage ab der Geburt gewährt, dem zweiten Elternteil sind dabei 61 Tage unübertragbar vorbehalten. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent der Letzteinkünfte, maximal € 66 täglich (rund € 2.000) monatlich.

Unter www.frauen-familien-jugend.bka.gv.at finden Sie einen Rechner, der Sie bei der Auswahl der verschiedenen Möglichkeiten unterstützt.

Wohlfahrtsfonds

Im Rahmen des Wohlfahrtsfonds sind ein Antrag auf Erlass sowie ein Antrag auf Partusgeld möglich. Ein Antrag auf Erlass des Fondsbeitrags kann bei der Geburt während des Zeitraums des Mutterschutzes und darüber hinaus gestellt werden, sofern keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren ab dem Ereignisfall, also der Geburt des Kindes bzw. dem Beginn der Elternkarenz, zu stellen. Darüber hinaus kann sogenanntes Partusgeld in Höhe von € 739,20 bei normalen Geburten sowie € 924 bei Sectio beantragt werden.

Unter der Führung von Thomas Szekeres wurde damals noch die Möglichkeit der Zuerkennung von Ersatzzeiten für Kindererziehung eingeführt. Hier besteht die Möglichkeit der Beantragung von Ersatzzeiten im Ausmaß von maximal zwölf Monaten bei Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld. Als Ersatzzeiten werden bei Erfüllung der Voraussetzungen für Geburten ab 01.01.2021 Anwartschaften in der Höhe von 0,09 % der Grundpension pro Monat zuerkannt.

Krankenkassen

Die ÖGK bietet mit der Schließung der Ordination acht Wochen vor oder nach der Entbindung sowie Vertretungen und Job Sharing mehrere Möglichkeiten.

So entfällt im Falle einer Schwangerschaft die Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters gemäß § 19 für die Dauer der Schwangerschaft, längstens aber bis zum 49. Krankheitstag im Kalenderhalbjahr, das heißt bei schwangeren Vertragsärztinnen für den Zeitraum von acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, für den Tag der Entbindung sowie acht bzw. nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen zwölf Wochen nach der Entbindung.

Ebenso existiert die Möglichkeit von Vertretungen in der Ordination. Diese sind der Kammer unter Angabe des Vertreters/Vertreterin sowie der voraussichtlichen Dauer zu melden. Der hierfür vorgesehene Zeitraum beträgt sechs Wochen bis sechs Monate. Dauert die Vertretung länger als sechs Monate, ist diese unter Bekanntgabe des Namens des vertretenden Arztes/Ärztin und der voraussichtlichen Dauer der Vertretung auch der Kasse zu melden. Kammer bzw. Kasse kommt hier ein Einspruchsrecht zu. Vertretungen können auch regelmäßig tageweise in der Dauer von sechs Wochen bis sechs Monaten getätigt werden. Auch hier bestehen die oben angeführten Meldepflichten an die Kammer.

Darüber hinaus ist Job Sharing möglich. Der Vertrag kann dabei maximal zweimal sieben Jahre geteilt werden. Die Auswahl der Teilungspartner:innen erfolgt durch den/die Inhaber:in des Einzelvertrags. Wichtig ist, dass der Arzt/die Ärztin, mit dem der Vertrag geteilt ist, ein ius practicandi des Faches besitzt, in welchem der Vertragsarzt/-ärztin als Vertragspartner tätig ist.

Unsere Forderungen

  • Das Team Szekeres fordert auch in jenen Fällen, in denen selbständigen Ärztinnen kein gesetzlicher Anspruch zukommt, die Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld. Denkbar ist hier ein Fixbetrag von monatlich € 500 für die Dauer von zwei Jahren.
  • In Bezug auf den Wohlfahrtsfonds sprechen wir uns für die Auszahlung eines Wochengeldes acht Wochen vor bzw. acht Wochen nach der Geburt aus. Die Höhe des täglichen Wochengeldes soll dem Krankengeldtagsatz für Hausbehandlung entsprechen, höchstens jedoch einem Neunzigstel des nachgewiesenen Umsatzes der letzten drei vollen Monate vor Einstellung der ärztlichen Tätigkeit sowie mindestens dem Betrag von € 14 pro Tag. Die Antragstellung soll spätestens mit Beginn des Mutterschutzes möglich sein. Die maximale Anspruchsdauer soll längstens für die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes gelten, das Wochengeld ist steuerfrei.
  • Von der ÖGK fordern wir mehr Flexibilität bei Vertretungen. Diese sollen bis zwei Jahre nach der Geburt des Kindes mehr als zwei Tage pro Woche möglich sein.